Общие условия
I. Geltungsbereich
- Diese Auftragsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Auftragnehmerin Iuliia Shcherbina und dem Auftraggeber, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich unabdingbar vorgeschrieben ist. Mit der Auftragsvergabe akzeptiert der Auftraggeber diese Bedingungen.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für die Auftragnehmerin nur verbindlich, wenn die Auftragnehmerin diese ausdrücklich anerkannt hat.
II. Erfüllung
- Sofern nachstehend nicht abweichend bestimmt, gelten für die vertragliche Erfüllung §§ 611ff. BGB (Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag) sowie § 675 BGB (Entgeltliche Geschäftsbesorgung).
- Die Erfüllung erfolgt nach den Regeln anerkannter Praxis. Der Auftraggeber erhält das vertragliche Werk spätestens zu dem zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin vereinbarten Termin.
- Verbindlich ist hierbei der nach der Auftragsvergabe vereinbarte Termin nach dessen ausdrücklichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin. Der im Angebot vorgeschlagene Termin ist nicht bindend. Die Auftragnehmerin unterrichtet den Auftraggeber, sobald sich herausstellt, dass der vereinbarte Termin nicht einhaltbar ist.
- Sofern nicht anderweitig vereinbart wurde, beginnt der Erfüllungszeitraum mit der Auftragsvergabe. Bei Widerruf des Auftrags durch den Auftraggeber ersetzt der Auftraggeber der Auftragnehmerin die dieser bis zum Widerruf entstandenen Aufwendungen. Überdies schuldet der Auftraggeber der Auftragnehmerin die Vergütung des zu diesem Zeitpunkt bereits übersetzten Teils, mindestens jedoch € 60,00 für die Übersetzungsleistung. Insbesondere beschränkt sich das Rücktrittsrecht des Auftraggebers somit auf den noch nicht übersetzten Teil auch dann, wenn der Auftrag über das Internet zustande gekommen ist.
- Sofern nicht anders vereinbart, beschränkt sich die Erfüllung auf sprachmittlerische Leistungen. Hierüber hinaus gehende Leistungen (z. B. Arbeiten am Layout) sind ausdrücklich zu vereinbaren und zusätzlich zu vergüten.
III. Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des Auftraggebers
- Informationen und Unterlagen, die zur Herstellung des Werks erforderlich sind, stellt der Auftraggeber der Auftragnehmerin unaufgefordert und vor, spätestens jedoch mit Erfüllungsbeginn zur Verfügung (hauseigene Terminologie, Abbildungen, Abkürzungen, Referenztexte, Verweise auf Quellen im Internet, unterschriebener Werkvertrag, Kontaktperson für Rückfragen etc.)
- Der Auftraggeber beantwortet eventuelle Rückfragen der Auftragnehmerin (etwa per E-Mail) umgehend.
- Der Auftraggeber nimmt das Werk ab. Die Abnahme des Werks ist eine Hauptpflicht des Auftraggebers. Mit der hierfür erforderlichen Überprüfung des Werks beginnt er unverzüglich nach der Lieferung. Die Abnahme des Werks durch den Auftraggeber geschieht konkludent durch ihre Ingebrauchnahme (z. B. Weiterlieferung einer Übersetzung an etwaige Endkunden, praktische Verwendung für eigene Zwecke, Veröffentlichung etc.) Unterlässt der Auftraggeber die Abnahme, so befindet er sich auch ohne Mahnung in Annahmeverzug und haftet für alle daraus entstehenden Schäden. Es gilt § 640 BGB.
- Bei Geltendmachung von Preisnachlässen für Matches (Verwendung eines CAT-Tools) gilt die Übersetzung als gemeinsames Werk. Für den Auftraggeber besteht hier insofern Mitwirkungspflicht, als er in Höhe des jeweils gewährten Preisnachlasses zur Selbstleistung verpflichtet ist. Insbesondere muss er dafür Sorge tragen, dass das an die Auftragnehmerin ausgelieferte TM aufgrund seiner qualitativen Beschaffenheit auch tatsächlich und in Höhe des für den betreffenden Match vereinbarten Preisnachlasses aufwandsmindernd eingesetzt werden kann. Ein Anspruch auf Neuübersetzung von Matches besteht bei Geltendmachung von Preisnachlässen nicht. Als Neuübersetzung gilt u. a., wenn bei Anpassung der Übersetzung Leistungen entstehen, deren Erbringung zu reduziertem Preis nicht erwartet werden kann, etwa durch Eingriff in die Satzkonstruktion oder Überprüfung von Fachtermini. Werden Preisnachlässe geltend gemacht, so gelten in Matches enthaltene zielsprachliche Benennungen als verbindliche Kundenvorgaben. Nicht vergütete Match-Kategorien (beispielsweise 100%-Matches) werden nicht gelesen und nicht verändert.
- Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht, so kann die Auftragnehmerin vom Vertrag zurücktreten und vom Auftraggeber die Bezahlung des bereits übersetzten Teils verlangen.
IV. Rechte und Pflichten des Auftraggebers und der Auftragnehmerin bei Mängeln
- Mängelrügen sind in Schriftform vorzubringen.
- In der Mängelrüge muss der gerügte Fehler konkret benannt und dergestalt begründet werden, dass die Auftragnehmerin die Möglichkeit hat, die Rüge nachzuvollziehen und den Mangel ggf. zielgerichtet zu beheben. Die pauschale Beanstandung einer Übersetzung als fehler- bzw. mangelhaft genügt nicht.
- Anerkannt werden nur Mängelrügen aufgrund objektiv vorhandener, nicht unerheblicher Fehler. Die Objektivität der Rüge ist inhaltlich und / oder sprachlich bzw. translatorisch zu substantiieren. Mängel, die durch Fehler im Ausgangstext (z. B. schlechte Lesbarkeit, falsche Angaben, falsche oder missverständliche Formulierung in der Vorlage) entstanden sind, können nicht gerügt werden.
- Die Auftragnehmerin schuldet dem Auftraggeber die Bereinigung objektiv vorhandener Fehler in der Übersetzung.
- Die Auftragnehmerin behält sich das Recht auf zweimalige Nachbesserung / Neuübersetzung vor. Der Auftraggeber hat zunächst nur Anspruch auf die Beseitigung von Mängeln in der Übersetzung, nicht auf eine Senkung des Preises.
- Zur Nachbesserung räumt der Auftraggeber der Auftragnehmerin eine angemessene Frist ein.
- Beseitigt die Auftragnehmerin die vom Auftraggeber konkret benannten objektiven Mängel nicht binnen angemessener Frist oder lehnt sie die Beseitigung solcher objektiven Mängel ab oder ist die Mängelbeseitigung als gescheitert anzusehen, so kann der Auftraggeber die Mängel durch Dritte beseitigen lassen und die hierfür entstehenden Kosten von der Vergütung der Auftragnehmerin abziehen oder wahlweise vom Vertrag zurücktreten.
- Zum Rücktritt vom Vertrag bzw. der Selbstvornahme der Leistung ist der Auftraggeber in den Fällen des Leistungsverzugs, der Nachbesserung und zu vertretender Unmöglichkeit sowie in sonstigen Fällen nur berechtigt, wenn eine angemessene Nachfrist erheblich überschritten wurde.
V. Haftung
- Die Auftragnehmerin haftet bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
- Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit gilt ausschließlich im Falle der Verletzung von Hauptpflichten.
- Die Auftragnehmerin haftet nur gegenüber dem Auftraggeber für diesem durch das Werk entstandene Schäden. Die Haftung der Auftragnehmerin erstreckt sich nicht auf mittelbare Schäden oder eventuelle Schadensersatzansprüche des Endkunden gegenüber dem Auftraggeber.
- Die Haftung der Auftragnehmerin erstreckt sich nicht auf Mängel (einschl. verspäteter Lieferung) oder Schäden, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. durch die Vorgabe falscher Terminologie, fehlende Mitwirkung).
- Der Anspruch des Auftraggebers gegen die Auftragnehmerin auf Schadenersatz wird auf das Fünffache des Auftragswerts begrenzt, max. jedoch auf 10.000 Euro. Im Einzelfall ist die schriftliche Vereinbarung eines höheren Schadensersatzanspruchs möglich.
- Der Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung gilt nicht für Schäden eines Verbrauchers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Ansprüche des Auftraggebers gegen die Auftragnehmerin wegen Mängeln am Werk (§ 634a BGB) verjähren, sofern nicht Arglist vorliegt, in einem Jahr seit der Lieferung des Werks.
- Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist entgegen § 634a BGB auf die gesetzliche Verjährungsfrist beschränkt. Hiervon bleibt § 202 Abs. 1 BGB unberührt.
VI. Berufsgeheimnis
- Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, Stillschweigen über alle Tatsachen zu bewahren, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden. Die Schweigepflicht der Auftragnehmerin erstreckt sich ebenfalls auf den Namen des Auftraggebers selbst.
- Die Schweigepflicht der Auftragnehmerin erstreckt sich ferner auf den Inhalt des übersetzten Textes, sofern dieser keine allgemein zugänglichen oder bekannten Tatsachen enthält.
- Nachauftragnehmer und Konsultanten, die der Auftragnehmerin im Rahmen der Auftragserfüllung hinzugezogen hat, werden an die vorstehenden Bedingungen gebunden.
VII. Vergütung
- Der Auftraggeber erhält von der Auftragnehmerin pro Auftrag eine Rechnung aus dem Buchhaltungssystem der Auftragnehmerin. Unbeschadet § 632 BGB (Vergütung) Abs. (1) und (2) tritt die Zahlungspflicht des Auftraggebers spätestens mit Zustellung dieser Rechnung ein.
- Werden im Laufe der Erfüllung unvorhersehbare Schwierigkeiten bekannt, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, so kann der Auftragnehmerin nach Rücksprache mit dem Auftraggeber von diesem eine angemessene Vergütung des entstandenen Zusatzaufwands verlangen; alternativ können der Auftraggeber und die Auftragnehmerin gemeinsam nach einer Lösung zur Umgehung dieses Aufwands suchen oder vom Vertrag zurücktreten.
- Zusätzliche Leistungen und Aufwendungen (Bestätigungen, Porto etc.) werden im Rahmen des in der Branche Üblichen auf die Vergütung der rein sprachmittlerischen (pro Wort oder Zeile abgerechneten) Leistung aufgeschlagen, sofern ihre unentgeltliche Erbringung nicht erwartet werden kann, und zwar auch dann, wenn ihre Vergütung bzw. Erstattung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
- Wurde die Höhe des Honorars nicht vereinbart, so ist eine nach Art und Schwierigkeit angemessene und übliche Vergütung geschuldet. Diese unterschreitet die jeweils geltenden Sätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) nicht.
- Die Auftragnehmerin ist nicht zur Vorleistung verpflichtet; vielmehr kann sie mit dem Auftraggeber vorher vereinbaren, dass die Übergabe des Werks von der vorherigen Zahlung des vollen Honorars abhängig ist.
VIII. Rechtevorbehalt, Urheberrecht
- Die Übersetzung ist ein Werk im urheberrechtlichen Sinne. Sie bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Auftragnehmerin. Ihre Nutzung (einschl. der Weitergabe an Dritte) ist erst nach vollständiger Bezahlung gestattet.
- Stellt der Auftraggeber bei Einsatz eines CAT-Systems das in früheren Projekten erstellte TM selbst, so behält er seine Rechte am TM auch nach der Bearbeitung durch die Auftragnehmerin.
- Stellt der Auftraggeber kein eigenes TM, so ist dieses Eigentum der Auftragnehmerin.
IX. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Für den Auftrag und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht.
- Erfüllungsort ist der Wohnsitz der Auftragnehmerin.
- Gerichtsstand ist der Erfüllungsort.
X. Teilnichtigkeit
Die Wirksamkeit dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen wird durch die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis bzw. dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.
XI. Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformerfordernis selbst.